Erziehung und Unterricht gehören nach dem niedersächsischen Schulgesetz zum Bildungsauftrag der Schule. Dieser Bildungsauftrag kann nur sinnvoll erfüllt werden, wenn Schüler/innen, alle an der Schule Tätigen sowie die Eltern verantwortlich daran mitwirken. Die Grundsätze des Zusammenlebens und der Zusammenarbeit, wie sie der Schulordnung vorangestellt sind, drücken aus, wie wir uns das Gelingen von Schule vorstellen. Dennoch gibt es immer wieder Situationen, in denen Lehrerinnen und Lehrer zur Sicherung des Bildungs- und Erziehungsauftrages oder zum Schutz von Personen und Sachen nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Erziehungsmittel sowie Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen gegenüber Schüler(n)/innen anwenden müssen. In einem Erlass des Kultusministeriums sind diese Mittel näher beschrieben.
Schüler(n)/innen, die gegen die Schulordnung verstoßen, können daher besondere Pflichten, die in einem inneren Zusammenhang zu dem Verstoß gegen die Schulordnung stehen sollen, zeitlich begrenzt übertragen werden.
Erziehungsmittel bei Verstößen gegen die Schulordnung
Schüleraktionen zum Schulabschluss
Schüleraktionen zum Schulabschluss werden unter klarer Vorabsprache der Bedingungen und deren Einhaltung zugelassen. Schüleraktionen sollen einen fröhlichen Abschluss der Schulzeit bilden. Zu neuen Aktionsformen soll ermuntert werden. Aktionen, die Mitmenschen beeinträchtigen, werden nicht geduldet. Dazu zählen auch nächtliche Aktionen, die zur Belästigung von Anwohnern führen.
Folgende Bedingungen müssen erfüllt sein:
Kollegium, Schulleitung, Schüler- und Elternrat der Waldschule